Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 19.04.2024
§1 Beitragstarife
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für:
- Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, Personen die nicht älter als 28 Jahre sind und sich noch in Erstausbildung befinden oder Bundesfreiwilligendienst leisten, sowie Schwerbehinderte und Personenkreise, die hierfür vom Vorstand zusätzlich zugelassen sind: 25 € für ein Geschäftsjahr.
- kleine Familien mit zwei Personen, gemeinsam: 100,– € für ein Geschäftsjahr.
- Familien, mit mehr als zwei Personen, gemeinsam: 150,– € für ein Geschäftsjahr.
- passive Mitglieder 12,– € für ein Geschäftsjahr.
- Probemitglieder für den Zeitraum bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres einmalig:
- 25,– €, wenn diese bei Eintritt auch aktives Mitglied bei der DLRG, der DGzRS oder eines anderen, vom Vorstand zugelassen Vereins sind, oder zur Personengruppe nach Abs. 1 Nr. 1 gehören, ansonsten
- 75,– € für alle anderen
- Schnuppermitglieder einmalig 35,– €, für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung
- Ehrenmitglieder 0,– € (beitragsfrei).
- alle anderen Mitglieder 75,– € für ein Geschäftsjahr (Single)
(2) Bei der Einstufung eines Vollmitgliedes in die Tarife “kleine Familien” (Abs. 1, Nr. 2) und “Familien” (Abs. 1, Nr. 3) werden nur solche Mitglieder berücksichtigt, die
- in häuslicher Gemeinschaft leben und
- Vollmitglieder sind und
- ohne diese Tarife in den Tarif „Single“ (Abs. 1, Nr. 8) oder „Jugend“ (Abs. 1, Nr. 1) einzuordnen wären.
(3) Die Einstufung eines Vollmitglieds in den Tarif “Familien” (Abs. 1, Nr. 3) führt zur Einstufung aller weiteren Vollmitglieder mit gleicher Wohnanschrift in diesen Tarif, auch wenn sie im Einzelfall anders einzustufen wären.
§2 Ostseestürmer-Gutschein
(1) Mitglieder nach §1 (1), Nr. 1 bis 3 oder Nr. 7 sind verpflichtet pro Geschäftsjahr einen Ostseestürmer-Gutschein mit folgendem Nennwert zu erwerben:
- “Jugendliche” nach §1 Nr. 1: 25 €
- “kleine Familien” nach §1 Nr. 2: gemeinsam: 100 €
- “Familien” nach §1 Nr. 3: gemeinsam: 50 €
- Mitglieder nach § 1 Nr. 8: 75 €
(2) Einsatzregeln für Ostseestürmer-Gutscheine
Ostseestürmer-Gutscheine
- können für alle kostenpflichtigen Angebote des Vereins eingesetzt werden
- können innerhalb einer Familie übertragen / gemeinsam genutzt werden
- müssen in einer Summe eingelöst werden; mögliche Restbeträge stellen eine Spende an den Verein dar und verfallen daher ersatzlos.
- sind nur bis zum Ende des Geschäftsjahres der Beitragszahlung gültig. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Restwert eine Spende an den Verein dar.
- können nicht ausgezahlt, verkauft oder mit Verbindlichkeiten gegenüber Ostseestürmer e.V. verrechnet werden.
§3 Beitrag im Jahr der Aufnahme als Vollmitglied
Bei Mitgliedern, die Vollmitglied werden, wird der Beitrag im Jahr der Aufnahme als Vollmitglied wie folgt abweichend berechnet:
(1) Wenn zum Aufnahmezeitpunkt (Vorstandsbeschluss) eine Probemitgliedschaft besteht, wird auf eine Beitragserhebung für die Vollmitgliedschaft im Aufnahme-Geschäftsjahr verzichtet. Der bereits geleistete Beitrag für die Probemitgliedschaft wird nicht erstattet; auch nicht anteilig.
(2) Das neue Vollmitglied ist nach den Regeln in §1 dem entsprechenden Beitragstarif zuzuordnen; dabei kann es ggf. auch zur Neuzuordnung von Vollmitgliedern mit gleicher Wohnanschrift kommen. Sofern dies der Fall ist, führt dies nicht zu einer Neuberechnung der Beiträge oder einer nachträglichen Verpflichtung zum Erwerb von Gutscheinen für die bereits vorhandenen (kleine) Familien-Vollmitglieder im laufenden Geschäftsjahr.
(3) Sofern zum Aufnahmezeitpunkt keine Probemitgliedschaft bestand, ist der Beitrag für das neue Vollmitglied monatsgenau für die verbleibenden Monate im Beitritts-Geschäftsjahr anteilig zu berechnen, wobei abweichend von §1 folgende Monatswerte zugrunde zu legen sind:
- für Mitglieder, die dem Tarif „Jugendlich“ (§1, Nr. 1), „kleine Familie“ (§1, Nr. 2) oder „Familie“ (§1, Nr. 3) zugeordnet werden: 2,08 €
- für alle übrigen Mitglieder: 6,25 €
Der Beitrittsmonat wird bei der Berechnung mitgezählt. Im Beitritts-Geschäftsjahr besteht abweichend von §2 (1) keine Verpflichtung zum Erwerb von Ostseestürmer-Gutschein.
(4) Mit der Aufnahme als Vollmitglied hat dieses einen Vereins-ZIP-Hoodie gem. der Kleiderordnung zu erwerben, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch keinen solchen besitzt.
§4 passive Mitglieder
(1) Vollmitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, können durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Vorstand mit dem Beginn des nächsten Geschäftsjahres in die passive Mitgliedschaft wechseln; die Dauer ist nicht befristet.
(2) Passive Mitglieder sind Vollmitglieder im Sinne der Satzung. Sie dürfen an nautischen Veranstaltungen des Vereins (z.B. Törns oder Ausbildungskursen) nicht teilnehmen. Welche Veranstaltung als „nautisch“ in diesem Sinne einzustufen ist, entscheidet der Vorstand.
(3) passive Mitglieder können jederzeit in die aktive Vollmitgliedschaft zurückkehren, indem sie dies gegenüber dem Vorstand erklären. Die Anmeldung an einer nautischen Veranstaltung kommt einer solchen Erklärung gleich.
(4) Bei der Rückkehr in die aktive Vollmitgliedschaft wird das Mitglied gem. §1 in den jeweiligen Tarif (Jugend, Single, kleine Familie, Familie) eingestuft. Der Beitrag für das Geschäftsjahr der Rückkehr beträgt den 12fachen Wert des nach §3 Abs. 3 Nr. a oder b anzusetzenden Wertes. Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Ostseestürmer-Gutscheins nach §2 besteht im Rückkehrjahr nicht; der Beitrag für die passive Mitgliedschaft wird nicht erstattet; auch nicht anteilig.
(5) Bei dem Wechsel in die passive Mitgliedschaft oder aus der passiven Mitgliedschaft zurück in die aktive Vollmitgliedschaft kann es ggf. auch zur Neuzuordnung von Vollmitgliedern mit gleicher Wohnanschrift kommen. Sofern dies der Fall ist, führt dies nicht zu einer Neuberechnung der Beiträge oder einer nachträglichen Verpflichtung zum Erwerb von Gutscheinen für die bereits vorhandenen (kleine) Familien-Vollmitglieder im laufenden Geschäftsjahr.
§5 Weitere Regelungen
(1) Der Vorstand kann
- Gutscheine für reduzierte Probe- und Schnuppermitgliedschaften zu Marketingzwecken ausgeben
- Den Personenkreis für den Jugendbeitrag nach §1 Nr. 1 erweitern
- Die Anspruchsvoraussetzung für den verminderten Probemitgliedsbeitrag nach §1 Nr. 5 a) verändern.
- Weitere, notwendige Anpassungen, mit Ausnahme der Höhe von Beiträgen vornehmen und in Kraft setzten.
(2) Mitgliedern im BGB-Vorstand wird ein Rabatt von 75,– €, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ein Rabatt von 50,– € auf die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge eingeräumt; die Verpflichtung zum Erwerb von Ostseestürmer-Gutscheine nach §2 bleibt unberührt.
(3) Verändert sich die Wohnsituation von Vollmitgliedern, die bislang in häuslicher Gemeinschaft lebten, bzw. nun leben, findet eine Überprüfung und ggf. Neuzuordnung zu einem Beitragstarif zum Beginn des neuen Geschäftsjahres statt.
(4) Mitglieder sind verpflichtet beitragsrelevante Änderungen dem Verein unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
§6 Fälligkeiten, Verzug und Gebühren
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist
- bei Neumitgliedern mit Genehmigung des Antrags auf Mitgliedschaft,
- bei Bestandsmitgliedern nach §1) 1-4 und 8 mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres
für ein Geschäftsjahr sofort und in einer Summe im Voraus fällig, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung bedarf.
(2) Das Mitglied ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Benachrichtigung bedarf.
(3) Die Verpflichtung zum Erwerb von Ostseestürmer-Gutscheinen ist mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres sofort zu erfüllen; der Preis ist mit Beginn des Geschäftsjahres sofort und in einer Summe im Voraus fällig, ohne das es einer Zahlungsaufforderung bedarf.
(4) Bei Mitgliedern, die sich im Zahlungsverzug befinden, kann der Vorstand
- Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber diesen Mitgliedern mit den Forderungen des Vereins verrechnen
- diese, auch mehrfach, schriftlich anmahnen und hierfür eine Gebühr lt. Gebührenordnung verlangen
- die Forderung mit 4%/a zu verzinsen.
- alle weiteren Kosten der Forderungsrealisierung der ursprünglichen Forderung zuschlagen
- die Mitglieder vom Leistungsbezug des Vereins ausschließen
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld