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Satzung Ostseestürmer e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 19.04.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Ostseestürmer e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Stadtlohn. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld einzutragen. Das Geschäftsjahr 2024 beginnt am 01.01.2024 und endet am 30.09.2024. Alle darauffolgenden Geschäftsjahre beginnen jeweils am 01.10. und enden am 30.09. des jeweils folgenden Kalenderjahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports i. S. d. §52 (2) Nr. 21 AO, indem er auf der Grundlage des Amateurgedankens den Segelsport fördert. Er wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Förderung des sportlichen Segelns,
  2. die Erhaltung und Überwachung der Yachtgebräuche,
  3. das Wett- und Fahrtensegeln
  4. das Jugendsegeln,
  5. die Schulung und Ausbildung.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

(3) Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausgaben nach §3 Nr. 26 EStG, §3 Nr. 26a EStG und §3 Nr. 26b EStG dürfen für entsprechende Tätigkeiten getätigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Es sind folgende Formen der Mitgliedschaft möglich:

  1. Die Vollmitgliedschaft
  2. Die Probemitgliedschaft,
  3. Die Schnuppermitgliedschaft und
  4. Die Ehrenmitgliedschaft

Jede Person kann gleichzeitig nur in einer Form Mitglied sein.

(2) Die Schnuppermitgliedschaft kann auf Einladung eines Vollmitgliedes von jeder natürlichen Person erworben werden, wenn diese sich zu einer Vereinsveranstaltung zulässig anmeldet. Der Antrag auf Schnuppermitgliedschaft muss vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. Die Schnuppermitgliedschaft wird ab dem Anmeldezeitpunkt erworben und endet spätestens mit dem Ende der Veranstaltung, zu der die Anmeldung erfolgte, sofern die Mitgliedschaft nicht schon nach Absatz 7 beendet wurde. Schnuppermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und dürfen außer der Mitgliederversammlung keinem Organ des Vereins angehören und keine Wahlämter im Verein übernehmen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt Schnuppermitglieder von Leistungen des Vereins auszuschließen.

(3) Die Probemitgliedschaft wird befristet bis zum Ende des Geschäftsjahres erworben. Der Antrag auf Probemitgliedschaft muss vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. Sie endet mit dem Erwerb der Vollmitgliedschaft oder durch Fristablauf sofern die Mitgliedschaft nicht schon nach Absatz 7 beendet wurde. Probemitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und dürfen außer der Mitgliederversammlung keinem Organ des Vereins angehören und keine Wahlämter im Verein übernehmen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird erworben, wenn der erweiterte Vorstand diese einer natürlichen oder juristischen Person anbietet und diese Person das Angebot annimmt. Die Mitgliedschaft ist auf Dauer angelegt; gleichwohl kann der erweiterte Vorstand sein Angebot der Ehrenmitgliedschaft jederzeit durch Beschluss zurückziehen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch ein Rederecht auf der Mitgliederversammlung; sie können keine Wahlämter im Verein übernehmen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt Ehrenmitglieder von Leistungen des Vereins auszuschließen.

(5) Die Vollmitgliedschaft wird erworben, wenn der erweiterte Vorstand diese einer natürlichen Person anbietet und diese Person das Angebot annimmt. Die Mitgliedschaft ist auf Dauer angelegt. Vollmitglieder haben Rede- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und können alle Wahlämter im Verein annehmen.

(6) Der Vorstand erlässt eine Mitgliedsordnung die festlegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Vorstand Angebote nach Absatz 4 und 5 macht.

(7) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung per Brief mit eigenhändiger Unterschrift. Bei Vollmitgliedern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres,
  3. durch Ausschluss
  4. bei Ehrenmitgliedern auch durch Beschluss des erweiterten Vorstandes

§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgesprochen werden, wenn

  • das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
  • es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder
  • wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Zu dem Antrag ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Er hat die Möglichkeit der Berufung binnen einer Frist von einem Monat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Beitrag

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Diese kann die für die verschiedenen Formen der Mitgliedschaft nach §3 (1) unterschiedliche Beiträge und auch gegebenenfalls Aufnahmegebühren beinhalten. Ebenfalls ist eine Differenzierung der Beiträge und Aufnahmegebühren für Familien oder bestimmte Altersgruppen zulässig. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und auf das Vereinskonto anzuweisen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Beitragsanpassungen für das laufende Geschäftsjahr beschließen.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer; er ist der Vorstand gem. § 26 BGB. Der Verein wird von zwei Personen des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zusätzlich aus vier Beisitzern.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(4) Die Einzelnen Vorstandsmitglieder werden über mehrere Kalenderjahre verteilt (rollierend) gewählt. In jedem Kalenderjahr wird jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für jeweils drei Jahre gewählt, zunächst in einem Jahr der 1. Vorsitzende, dann im Folgejahr der 2. Vorsitzende und schließlich im dritten Jahr der Kassierer.  Darüber hinaus werden in jedem Kalenderjahr jeweils zwei Beisitzer für je zwei Jahre gewählt; im Folgejahr dann die anderen beiden Beisitzer. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt den Vorstand.
  2. Sie beschließt den Jahresabschluss.
  3. Sie beschließt über Satzungsänderungen.
  4. Sie beschließt über Berufung im Ausschlussverfahren.
  5. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Maßgeblich sind alle anwesenden Vollmitglieder. Dagegen bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder in Fällen der Sätze c) und e).

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen, und zwar schriftlich und mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Von der Schriftform kann abgesehen werden, wenn der Termin der Mitgliederversammlung auf einer vorherigen Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

(4) Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung können bis sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung von jedem Vollmitglied schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die zur Beratung eingereichten Punkte müssen hinreichend erläutert und vom Einreicher auf der Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Einreichungen, die nach erfolgter Einladung erfolgen, bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung die Zustimmung der Mitgliederversammlung, die am Beginn der Mitgliederversammlung einzuholen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes auch virtuell durchgeführt werden.  

(6) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen:

  1. wenn der Vorstand es für notwendig erachtet,
  2. wenn das mindestens 1/4 der Vollmitglieder schriftlich beantragt.

Für diese Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

(8) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 8 Zahlungsverzug

(1) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung. Hat ein Mitglied seinen Beitrag bei Fälligkeit nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind. Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung bleibt unberührt.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer, von denen jeweils einer im jährlichen Turnus ausscheidet, der zweite jedoch im Amt bleibt, um den neu gewählten Rechnungsprüfer einzuweisen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung des Vereins dem Deutschen Segler-Verband bzw. dem Landessportbund, soweit er als Zuschussgeber Ansprüche erheben kann, übertragen; diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen. Sie haben, falls die o. g. Verbände ablehnen, die Aufgabe, das Vereinsvermögen bestmöglich zu verwerten und hierüber Rechnung zu legen. Der Veräußerungserlös wird der DGzRS zur Verfügung gestellt.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des BGB.